Seit Inkrafttreten des WissZeitVG (Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.4.2007, BGBl. I, S. 506) am 18.4.2007, können befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, ausschließlich nach diesem Gesetz abgeschlossen werden. Von Anfang an gab es einige Vorbehalte gegen die dortigen Befristungsmöglichkeiten. Wenngleich es sich bei einem Zeitraum von fast acht Jahren um eine überschaubare Dauer handelt, wird mittlerweile unter Berücksichtigung der europäischen Befristungsrichtlinie (Richtlinie des Rates 1999/70/EG für befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999, ABl. 1999, Nr. L 175, S. 43.) die Befristung einer erheblichen Anzahl von Verträgen, die nach dem WissZeitVG erfolgte, unwirksam sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-05 |
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