Das BSG hatte im Rahmen eines aufgrund der verschachtelten Zeiträume recht komplizierten Falles darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen deutsche und ausländische (hier französische) Beschäftigungszeiten für die Begründung bzw. Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zusammenzurechnen sind, sowie wann Zeiten des Leistungsbezugs im Ausland einen inländischen Anspruch mindern. Ferner war über die Bedeutung einer Arbeitslosmeldung in Frankreich sowie eines nicht verbrauchten französischen Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für die Länge des nach deutschem Recht erworbenen Anspruchs zu entscheiden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-09 |
Seiten 473 - 480
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