DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-06 |
Parlament
• Parlament beschließt Sonderausschüsse – auch zu Krebs und KI
• Stärkung der Rolle der EU zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit
Europäische Einrichtungen
• Europäischer Datenschutzbeauftragter zum Weißbuch KI
• Wachstums- und Stabilitätspakt am Ende?
Seit 1996 wird die Entsendung von Arbeitskräften in der EU durch die RL 96/71/EG geregelt, wobei es in den Folgejahren intensive Debatten um die Frage gab, wie weitgehend Standards sein dürfen, die auf aus EU-Niedriglohnländern nach Westeuropa Entsandte angewandt werden. Insbesondere die Höhe der zwingenden Entlohnung war Gegenstand kontroverser Auseinandersetzungen. 2018 kam es mit Verabschiedung der RL 2018/957/EU zur Revision des Entsenderechts, insbesondere in Bezug auf die Entlohnung ist ein Paradigmenwechsel zu verzeichnen.
Dieser Beitrag setzt den in ZESAR 09/2020, 351 ff. begonnenen Beitrag fort. Neuland betritt die Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, da sie nicht mehr nur noch den formalen Nachweis von Arbeitsbedingungen regelt, sondern materielle Arbeitsbedingungen setzt, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen sind. Der Beitrag geht der Frage nach, in welchem Maße die AB-RL über den bekannten Mechanismus von NW-RL und NachwG hinausgeht und welche Folgeprobleme sich daraus für das nationale Recht ergeben. Ferner behandelt der Beitrag Beweislastfragen, die entscheidend für die Rechtsdurchsetzung sind.
Der Beitrag veranschaulicht die Struktur eines Regulierungsansatzes, bei dem hoheitliche Maßnahmen einen sozial zielgerichteten Gesundheitsschutz beabsichtigen, indem sie bestimmte soziale Gruppen mit Nachteilen belasten. Derartige Regulierungsansätze sind auf den ersten Blick attraktiv, weil der Staat sein Handeln in den Dienst des Gesundheitsschutzes sozial benachteiligter Gruppen stellt, ohne eigene Kosten zu erzeugen. Sie werfen aber eine Reihe rechtlicher Fragen auf.
RL 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 27.2.2020, Rs. C-298/18 (Reiner Grafe, Jürgen Pohle . /. Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH, OSL Bus GmbH) – ECLI:EU:C:2020:121 –
Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart
VO (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH vom 12.3.2020, Rs. C-796/18 (Caisse d’assurance retraite et de la santé au travail d’Alsace-Moselle . /. SJ) – ECLI:EU:C:2020:203 –
Anmerkung von Prof. Dr. Dörte Busch, Berlin
Unter der Leitung von Leyre Maiso Fontecha (ERA) wurde die Konferenz mit einem Beitrag von Michel Miné (Conservatoire National des Arts et Métiers, Paris) zu der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeit eröffnet. Insbesondere ging es um die Pflicht des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit mittels eines Zeiterfassungssystems zu protokollieren.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: