Im ersten Teil der vorliegenden Untersuchung (ZESAR 2017, 63 ff.) waren die Rechtswirkungen der §§ 9, 10 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes behandelt worden. Die Rechtswirkungen bestanden für den Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis in der gesetzlichen Zession der Arbeitsverhältnisse vom Verleiher auf den Entleiher. Dabei ist die Frage aufgetreten, ob eine solche Zession auch in der Weise gelten kann, dass ausländische Arbeitnehmer im Heimatland ihre Arbeitsverhältnisse verlieren und zu Arbeitnehmern in Deutschland werden. Der hierdurch womöglich auftretende Konflikt mit der ausländischen Rechtsordnung ist über das Internationale Privatrecht zu lösen. Innerhalb der Europäischen Union gilt insoweit die „Rom I-Verordnung“. Die Rom I-VO schlösse die Rechtswirkung im Ausland zwar grundsätzlich aus, würde aber über Art. 9 eine Ausnahme zulassen: Wären in diesem Sinne §§ 9, 10 AÜG „Eingriffsnormen“, die unbedingte Geltung auch gegenüber dem europäischen Ausland beanspruchen dürften, träte die grenzüberschreitende Wirkung tatsächlich ein. Die vorliegende Abhandlung versucht demgegenüber nachzuweisen, dass die §§ 9, 10 AÜG den Qualitätsanforderungen an „Eingriffsnormen“ nicht genügen. Demzufolge endet die Wirkung von §§ 9, 10 AÜG an den Landesgrenzen. Ausländische Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
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