DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
Kommission
• Hochrangige Konferenz zur Säule Sozialer Rechte
• EU-Kommission sucht Direktbesteuerung
• Was hat die Sozialversicherung 2017 aus Brüssel zu erwarten?
• Neue Initiative der EU-Kommission zur Förderung des Arbeitsschutzes
Rat
• Großbritannien verlässt den Binnenmarkt
Parlament
• Antonio Tajani ist neuer Parlamentspräsident
• Das Europäische Parlament zur Säule sozialer Rechte
Welche sozialen Rechte Migranten zustehen sollen, ist ein ebenso grundlegendes wie aktuelles Thema – das zeigen die Entwicklungen der EU-Freizügigkeit und die in Europa unzureichend bewältigte Aufgabe der Aufnahme von Flüchtlingen. Im Kontext der territorial gebundenen rechtlichen Verantwortung von Staaten für Sozialleistungssysteme ist es geprägt durch die Kernbegriffe „Initiierung“, „Initiation“ und „Irritation“.
Das europäische Sozialrecht entfaltet seine Wirkungen nicht nur im Bereich des materiellen Rechts, sondern enthält auch Vorschriften, die das mitgliedstaatliche Prozessrecht modifizieren und so die tägliche Praxis der Gerichte mitbestimmen. Auf diese Regeln soll hier ein näherer Blick geworfen werden.
Im ersten Teil der vorliegenden Untersuchung (ZESAR 2017, 63 ff.) waren die Rechtswirkungen der §§ 9, 10 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes behandelt worden. Die Rechtswirkungen bestanden für den Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis in der gesetzlichen Zession der Arbeitsverhältnisse vom Verleiher auf den Entleiher. Dabei ist die Frage aufgetreten, ob eine solche Zession auch in der Weise gelten kann, dass ausländische Arbeitnehmer im Heimatland ihre Arbeitsverhältnisse verlieren und zu Arbeitnehmern in Deutschland werden. Der hierdurch womöglich auftretende Konflikt mit der ausländischen Rechtsordnung ist über das Internationale Privatrecht zu lösen.
Rechtssache: 9 AZR 541/15 (A)
Datum: 13.12.2016
Vorlegendes Gericht: BAG
Art. 45 AEUV
Urteil des EuGH vom 13.7.2016, Rs. C-187/15 (Joachim Pöpperl ./. Land Nordrhein-Westfalen)
Anmerkung von Prof. Dr. Elias Felten, Linz
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Rs. C-269/15 (Rijksdienst voor Pensioenen ./. Willem Hoogstad)
Anmerkung von Mag. Magdalena Hartl, Linz
Unter dem Titel „Der demographische Wandel in der Arbeitswelt – Herausforderungen für das Arbeits- und Sozialrecht“ veranstaltete der Verein zur Förderung der Arbeitsrechtsvergleichung und des internationalen Arbeitsrecht e. V. zusammen mit dem Institut für Arbeitsrecht der Georg-August-Universität Göttingen am 27. Oktober 2016 das Vierzehnte Göttinger Forum zum Arbeitsrecht.
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