Seit dem Asylbewerberleistungsgesetz-Urteil schwebt das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit über der im Zuge der sog. „Flüchtlingskrise“ massiv ausgeweiteten Regelung des § 1a AsylbLG. Mit Urteil vom 5.11.2019 erklärte das BVerfG die „Sanktionen“ im SGB II entgegen der Rechtsprechung des BSG in weiten Teilen für mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar und brachte vermeintliche Gewissheiten des Sozialrechts ins Wanken. Die gleichsam aktuelle Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019 verdeutlicht, dass Kürzungen der Existenzsicherung von Asylantragstellern an Art. 20 der Aufnahme-Richtlinie zu messen sind. Dies möchte der vorliegende Beitrag zum Anlass nehmen, um die Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG im doppelten Spannungsfeld zu den Vorgaben des Verfassungsrechts und der Aufnahme-Richtlinie zu betrachten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
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