DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
Kommission
• COVID-19: Kommission kündigt Verschiebung der Anwendung der MDR an
Parlament
• Neue EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen
• Verbraucherschutz stärken
Aus den Mitgliedstaaten
• Weiterentwicklung der Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel
• Corona-Pandemie – Grenzgänger und Entsandte
• „Technostress“ am Arbeitsplatz
Europäische Einrichtungen
• Plattformarbeit in der Pflege
• Den Krebs gemeinsam bekämpfen
Rechtsetzung und Rechtsprechung der EU auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts waren seit jeher umstritten und umkämpft. Traditionell entstammen beide Gebiete (national)staatlicher Gesetzgebung. Aber ein Binnenmarkt, der Mitgliedstaaten als Marktwirtschaften wie Sozialstaaten verbindet, erfordert gemeinsame soziale Regeln, damit der Wettbewerb die sozialen Standards nicht aushöhlt, sondern diese auf neue, sozialpolitische weiterführende Ziele ausrichtet und angleicht. Deshalb vereinigt das Soziale die EU.
Die EU-Kommission hat angekündigt, einen einheitlichen relativen Mindestlohn für die EU zu schaffen. Dabei stellt sich die Frage, ob die EU für ein solches Vorhaben eine Regelungskompetenz besitzt und ob ein solches Vorhaben politisch durchsetzbar ist. Ein Blick auf die historischen Rahmenbedingungen und die Diskussionen um die Harmonisierung des Arbeits- und Sozialrechts vor und nach der Gründung der EWG zeigt, dass diese Harmonisierung stark umstritten war. Die Gründungsverträge sahen deshalb auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts nur wenige Regelungskompetenzen für die EWG vor.
Die Freiheit der Selbstständigkeit hat ihren Preis – dazu zählt unter anderem die Absicherung gegen soziale Risiken auf eigene Kosten. Insbesondere für Selbstständige ohne Beschäftigte ist eine Vorsorge mit einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung verbunden. Bei der zu erwartenden Reform der Alterssicherung ist demnach vor allen Dingen die Frage zu beantworten wie Selbstständige die (zusätzliche) obligatorische Vorsorge finanzieren sollen.
Seit dem Asylbewerberleistungsgesetz-Urteil schwebt das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit über der im Zuge der sog. „Flüchtlingskrise“ massiv ausgeweiteten Regelung des § 1a AsylbLG. Mit Urteil vom 5.11.2019 erklärte das BVerfG die „Sanktionen“ im SGB II entgegen der Rechtsprechung des BSG in weiten Teilen für mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar und brachte vermeintliche Gewissheiten des Sozialrechts ins Wanken. Die gleichsam aktuelle Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019 verdeutlicht, dass Kürzungen der Existenzsicherung von Asylantragstellern an Art. 20 der Aufnahme-Richtlinie zu messen sind.
Aktenzeichen: Rs. C-692/19
Datum: 19. 9. 2019
Vorlegendes Gericht: Watford Employment Tribunal (UK)
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Kläger: B
Beklagte: Yodel Delivery Network Ltd
RL 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 13.6.2019, Rs. C-664/17 (Ellinika Nafpigeia AE . /. Panagiotis Anagnostopoulos u. a.,), ECLI: EU:C:2019:496 –
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Düsseldorf
RL 2010/18/EU
Urteil des EuGH v. 18.9.2019, Rs. C-366/18 (José Manuel Ortiz Mesonero . /. UTE Luz Madrid Centro), ECLI:EU:C:2019:757 –
Anmerkung von Dr. Johanna Wenckebach, Frankfurt/Main
RL 97/81/EG; RL 2006/54/EG
Urteil des EuGH vom 3.10.2019, Rs. C-274/18 (Minoo Schuch-Ghannadan . /. Medizinische Universität Wien), ECLI:EU:C:2019:828 –
Anmerkung von Ines Kager, Wien
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat im Europäischen Parlament den groß angekündigten Plan, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll, vorgestellt. Auch Themenfelder, welche für die Sozialversicherung von Relevanz sind, werden hier genannt.
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