Art. 49 EG
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass es im Rahmen seiner Vorschriften über die soziale Sicherheit nicht die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Analysen und Laboruntersuchungen im Sinne von Art. 24 des luxemburgischen Code de la sécurité sociale in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung im Wege einer Erstattung der für diese Analysen und Untersuchungen entstandenen Kosten, sondern nur ein System der unmittelbaren Übernahme durch die Krankenkassen vorgesehen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und das Großherzogtum Luxemburg tragen ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 27. 1. 2011 – Rs. C-490/09 Europäische Kommission ./. Großherzogtum Luxemburg –
Anmerkung von Prof. Dr. Felix Wallner, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-30 |
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