DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-30 |
Parlament:
• EU-Kommission muss Vorschläge zu Monti II überarbeiten
• Bessere Arbeitsbedingungen und soziale Rechte für nicht-EU-Saisonarbeitskräfte
• Bericht zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe im Zeitraum 2010–2050 vorgelegt
• Parlament fordert Maßnahmen gegen Lohngefälle
Kommission:
• Länderspezifische Empfehlungen
• Diskussion um zukünftige Kohäsionspolitik der EU
• EU-Kommission veröffentlicht Altersbericht 2012
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss:
• Dienstleistungen von allgemeinem Interesse: „Ja“ zur Qualität - Aber nicht so!
Der Aufsatz geht der rechtspolitisch umstrittenen und die Rechtsprechung vielfältig beschäftigenden Frage nach, ob EU-Bürgern ein ungehindertes Zugangsrecht auf deutsche Grundsicherungsleistungen zustehe. Die Frage ist differenziert geregelt. In § 7 SGB II orientierte sich der Gesetzgeber an Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie. Der Beitrag klärt die Frage auf Grund der VO (EG) 883/04 und zeigt, dass § 7 SGB II deren Anforderungen nicht genügt.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist das zentrale Organ zur Umsetzung von EU-Rechtsakten in das EWR-Abkommen. Er integriert dabei die sog. EWR-relevanten EU-Rechtsakte in Form von sog. Joint Committe Decisions (Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) in das EWR-Abkommen und definiert darin die in den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten gültige Rechtsform der jeweiligen Rechtsakte. Der Aufsatz beschreibt den Werdegang dieses durch Beschluss 76/2011 des Gemeinsamen EWR- Ausschusses in das EWR-Abkommen integrierten Anhangs mit seinen Ausnahmen und Einträgen in die entsprechenden Anhänge der Sozialrechtskoordinierungsverordnungen inklusive der bis dato noch nicht entschiedenen Klage Großbritanniens und Nordirlands gegen diesen Beschluss wegen der vermeintlichen Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen (Rechtssache C-431/11) sowie den Beschluss an sich und gibt dabei jeweils dazu eine Stellungnahme ab.
Nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 in der Rechtssache Kücük kann das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine umstrittene Rechtsprechung, nach der die Aneinanderreihung einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge auf den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gestützt werden kann, nicht unverändert beibehalten. Für die Befristungspraxis wird vor allem von Bedeutung sein, welchen Prüfungsmaßstab das BAG für die Rechtsmissbrauchskontrolle herausarbeitet.
Rechtssache: C-290/12
Datum: 11. 6. 2012
Vorlegendes Gericht: Tribunale di Napoli
Art. 49 EG
Urteil des EuGH vom 27. 1. 2011 – Rs. C-490/09 Europäische Kommission ./. Großherzogtum Luxemburg –
Anmerkung von Prof. Dr. Felix Wallner, Linz
Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG
Urteil des EuGH v. 13. 9. 2011 – Rs. C-447/09 Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach ./. Deutsche Lufthansa AG –
Anmerkung von Dr. Bernd Schulte, München
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