DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
Kommission:
• Doch keine europäische Arbeitslosenversicherung?
• Europäische Kommission räumt auf
• Neue Wege zur vereinfachten Mobilität von Berufstätigen
• EU-Kommission will Recht der Unionsbürger im Binnenmarkt stärken
Da das Europäische Patentamt keine Einrichtung der Europäischen Union ist, unterliegt das Altersvorsorgesystem seiner 7000 Beschäftigten nicht den Koordinierungsregelungen. Anders als in Deutschland erworbene Anwartschaften können italienische Anwartschaften nicht in dieses System übertragen werden. Der EuGH verpflichtet nunmehr aus Primärrecht nationale Träger zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten.
Die anhaltende Diskussion über Arbeitsmigration bewegt sich zwischen vielschichtig widerstreitenden Interessen: Während auf der einen Seite in Europa ankommende Flüchtlinge zu Hunderten ohne jegliche Prüfung ihrer beruflichen Qualifikation in ihre Herkunftsländer zurückgewiesen werden, benötigt die deutsche Wirtschaft – mittlerweile auch unterstützt von der Bundesregierung – zunehmend ausländische Fachkräfte, um bei sinkenden Bevölkerungszahlen und konstantem Arbeitskräftebedarf die Balance halten zu können. Allerdings lässt sich reguläre Zuwanderung nur eingeschränkt staatlich steuern, bei irregulärer Migration versagen Steuerungsmechanismen und Zielkonzepte meist vollends.
Das deutsche Grundsicherungsrecht sieht sowohl im SGB II als auch im SGB XII einen Anspruchsausschluss für Ausländer vor, deren Aufenthaltszweck sich allein aus der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII). Damit soll verhindert werden, dass der Bezug von Sozialleistungen der Hauptanreiz für ausländische Staatsbürger ist, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Wie aber verhalten sich diese Leistungsausschlüsse zu europarechtlichen und völkerrechtlichen Gleichbehandlungsgeboten?
Rechtssache: C-533/13
Datum: 9.10.2013
Vorlegendes Gericht: Työtuomioistuin
Art. 49 AEUV
Urteil des EuGH vom 27.6.2013, Rs. C-575/11 Eleftherios-Themistoklis Nasiopoulos ./. Ypourgos Ygeias kai Pronoias
Anmerkung von Dr. Andreas Mair, Innsbruck
Richtlinie 2004/38/EG
Urteil des EuGH vom 19.9.2013, Rs. C-140/12 Pensionsversicherungsanstalt ./. Peter Brey
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
+++ Birnstiel / Bungenberg / Heinrich (Hg.), Europäisches Beihilfenrecht +++ Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union +++
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