DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-04 |
Was hat Brüssel 2018 vor?
• Juncker plant EU-Arbeitsbehörde
Der vorliegende Aufsatz geht der Frage nach, was Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 besagt, welche rechtspraktischen Wirkungen die Bestimmung entfaltet, wie sich das allgemeine Prinzip der Tatbestandsgleichstellung zu anderen Prinzipien zwischenstaatlicher Sozialrechtskoordination verhält und was daraus schließlich für Reichweite, Begründung und Rechtfertigung des allgemeinen Grundsatzes der Tatbestandsgleichstellung folgt.
Der nachstehende Aufsatz ist eine eingehende Analyse zur Entscheidung des EuGH vom 27.4.2017, Rs. C-680/15 (Asklepios), abgedruckt in diesem Heft S. 27 ff. Das Urteil bestätigt und modifiziert Grundaussagen zur Betriebsübergangsrichtlinie. Es bringt Rechtssicherheit für den Umgang mit kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln, enttäuscht aber jene, die sich vom EuGH Impulse für eine Rechtsprechungsänderung der nationalen Gerichte erhofft hatten.
Arbeitsrechtliche Regelungen auf nationaler Ebene machen bestimmte Rechtsfolgen mitunter davon abhängig, wie lange der betroffene Arbeitnehmer bereits in ein und demselben Betrieb beschäftigt ist. Der vorliegende Beitrag untersucht anhand von Beispielen aus der österreichischen Rechtsordnung, ob solche Regelungen vor dem Hintergrund des Europarechts, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), zulässig sind bzw. inwiefern die Betriebstreue als Topos zur Rechtfertigung einer solchen nationalen Regelung herangezogen werden kann.
Aktenzeichen: C385/17
Datum: 26.6.2017
Vorlegendes Gericht: Arbeitsgericht Verden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Torsten Hein
Beklagte: Albert Holzkamm GmbH & Co.
RL 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 27.4.2017, verb. Rs. C-680/15 (Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH ./. Ivan Felja) und Rs. C-681/15 (Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH ./. Vittoria Graf) – Anmerkung von Univ.-Prof. Dr. Claudia Schubert, Bochum
RL 2010/18/EU
Urteil des EuGH vom 7.9.2017, Rs. C-174/16 (H. ./. Land Berlin) – Anmerkung von Dr. Daniel Kiesow, Bremen
§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 6.3.2017 – 1 BvR 2740/16 – Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
Eine hochrangig besetzte Konfgerenz der estnischen Ratspräsidentschaft widmete sich am 13. und 14. September 2017 ausführlich der „Zukunft der Arbeit“. Thematisch wurden drei Komplexe behandelt: Zukunft der Arbeit, Zukunft der Bildung und Zukunft der öffentlichen digitalen Verwaltung. Hier ist Estland tatsächlich in jeder Hinsicht ein Vorreiter.
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