DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-04 |
Kommission
• Kommission legt Umsetzungsbericht über die Patientenrechte-Richtlinie vor
• Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2019
Europäische Einrichtungen
• Mehr Kontrollen zum Schutz vor Ausbeutung am Arbeitsplatz
Zum 1.1.1959 ist die VO Nr. 3 in Kraft getreten. Der Gegenstand dieser Verordnung, die erst durch die VO 1408/71, später durch die VO 883/2004 ersetzt wurde, war nicht weniger als die erste Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den Staaten im gemeinsamen Europa. Deren Unverzichtbarkeit für das Fortschreiten der europäischen Integration hatte man früh erkannt. Der 60. Geburtstag der Ursprungsverordnung ist ein Grund zum Feiern und bietet Gelegenheit, den Blick auf Kontinuitäten und aktuelle Herausforderungen des europäischen Koordinationsrechts zu richten.
Bei der Arbeit von internationalen Institutionen, Organisationen sowie in Beratungs- und Politikgremien existiert in der Regel kein scharf getrenntes und monopolisiertes Ressortprinzip zwischen den verschiedenen Völkerrechtssubjekten. Vielmehr besetzen globale und kontinentale europäische Organisationen im Rahmen eines eher konkurrierenden Wettbewerbs üblicherweise häufig dieselben Themen und Arbeitsbereiche. Allenfalls innerhalb großer Organisationen finden sich eine Aufspaltung in Sachgebietszuständigkeiten und die Durchführung differenzierter Rechtsetzung und damit verbunden auch eine notwendige thematische Abgrenzung.
Die Entscheidungen Egenberger und IR des EuGH geben Anlass für eine kritische Bestandsaufnahme. Sie betreffen mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL auch die Frage des Verhältnisses von europäischem Recht und nationalem Religionsverfassungsrecht, das seine primärrechtliche Regelung in Art. 17 AEUV gefunden hat. Der EuGH geht auf diese Norm in beiden Entscheidungen nur knapp ein und hat diesbezüglich in der Literatur (erwartungsgemäß) Kritik erfahren. Es bedarf daher einer vertiefenden Analyse und Bewertung der Ausführungen des Gerichtshofs (dazu II.).
RL 2003/88/EG
EuGH, Urteil vom 21.2.2018, Rs. C‑518/15 (Ville de Nivelles ./. Rudy Matzak)
Anmerkung von Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin
VO (EG) Nr. 44/2001
EuGH, Urteil vom 21.6.2018, Rs. C‑1/17 (Petronas Lubricants Italy SpA ./. Livio Guida)
Anmerkung von Prof. Dr. Felipe Temming / Patrick Glatz, Hannover
RL 2000/78/EG
EuGH, Urteil vom 11.9.2018, Rs. C‑68/17 (IR ./. JQ)
Anmerkung von Dr. Thomas Klein, Trier/Ammar Bustami, Hamburg
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