DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-03 |
Parlament:
• Mindesteinkommen für alle
• Konservative sind für Finanztransaktionssteuer
• EU-Haushalt 2012 ist durch
• Kein Vorankommen bei Mutterschutzrichtlinie
• Rückgang tödlicher Arbeitsunfälle in Europa zu verzeichnen
Kommission:
• Währungskommissar erhält umfassende Machtbefugnisse
• Kommission veröffentlicht Arbeitsprogramm 2012
• Beschäftigungsbericht 2011
• Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen:
• Kommission befragt Öffentlichkeit zu geplantem Barrierefreiheitsgesetz
• EU-Kommission schlägt „Gesundheit für Wachstum 2014–2020“ vor
• EU-Kommission schlägt „Verbraucherprogramm 2014–2020“ vor
• Alarmierender Trend zu prekärer Arbeit
• Programm für sozialen Wandel und Innovation
• Abbau der Doppelbesteuerung zur Stärkung des Binnenmarktes
• Vorschlag für Europäischen Kontenpfändungsbeschluss
• Kein Krankengeld und Unfallversicherungsschutz für entsandte Arbeitnehmer
Für EU-Bürger aus Polen, Tschechien, Slowenien, Ungarn, Lettland, Litauen, Estland und der Slowakei, also den acht neuen Mitgliedstaaten Osteuropas (MOE-Länder), sind seit Mai 2011 die letzten Schranken für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt beseitigt. Dies kann dem drohenden Fachkräftemangel auf dem deutschen Arbeitsmarkt entgegenwirken, aber auch mit Lohndumping, einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und einer Absenkung sozialrechtlicher Standards verbunden sein.
Die Andersen-Entscheidung des EuGH hat Zweifel an der bisherigen Sozialplanpraxis in Deutschland aufgeworfen. Daran wird voraussichtlich auch eine neuerliche Vorlage an den EuGH durch das ArbMünchen nichts ändern, da dieser Vorlage eine extreme Fallgestaltung zu Grunde liegt (Abfindung in Höhe von 308.000 Euro). Deshalb soll im Folgenden versucht werden, die europarechtlichen Vorgaben etwas grundsätzlicher herauszuarbeiten und daran die üblichen Sozialplanklauseln für rentennahe Jahrgänge zu messen.
Nachdem bereits das Europäische (EU) Recht mit seinen auf Art. 19 AEUV gestützten Antidiskriminierungsvorschriften der Richtlinie 2000/78/EG die in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt worden sind, das Behindertenrecht vor neue rechtliche Herausforderungen gestellt hat, nötigt das für Deutschland seit dem 26. März 2009 und für die Europäische Union seit dem 22. Januar 2011 rechtsverbindliche Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dazu, die gegenwärtig geltenden Vorschriften über die Rechtsfürsorge für Menschen mit Behinderungen auch im Hinblick auf das Arbeits- und Sozialrecht zu überdenken.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 5. 5. 2011 – Rs. C-537/09 Ralph James Bartlett u.a. ./. Secretary of State for Work and Pensions –
Anmerkung von Dr. Sebastian Weber, München
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 21. 7. 2011 – Rs. C-503/09 Lucy Stewart ./. Secretary of State for Work and Pensions –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda / München
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