DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-04 |
Kommission:
• Tonio Borg ist neuer Gesundheitskommissar
• Jahreswachstumsbericht 2013
• Patienten geben Richtung für digitale Zukunft vor
• Studie über prekäre Arbeit und soziale Rechte veröffentlicht
• EU-Kommission leitet öffentliche Konsultation über „Schwarzes Symbol“ bei Humanmedizinprodukten ein
• EU-Kommission kündigt Vorschlag für Europäisches Jahr 2014 an
• EU finanziert Medikamente für vier Millionen HIV-Infizierte
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss:
• Modernisierung des EU-Beihilfenrechts
• Gesellschaftliche Einbeziehung und Teilhabe älterer Menschen
Gemeinschaftsagenturen:
• EU-OSHA: Neues Online-Toolkit macht auf Gefahrenpiktogramme aufmerksam
Europäische Gruppierungen:
• EURORDIS ermittelt Off-Label-Use bei seltenen Krankheiten
Aus den EU-Mitgliedstaaten:
• Elf Staaten sind für Finanztransaktionssteuer
Demnächst jährt sich zum fünfzigsten Mal die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens EWG – Türkei. Der darin vorgesehene Beitritt zur EU steht weiterhin aus. Dennoch genießen türkische Staatsangehörige aufgrund des Abkommens sowie aufgrund diverser Assoziationsratsbeschlüsse eine besondere Rechtsstellung, die sie deutlich von anderen Drittstaatsangehörigen unterscheidet. Dieser Beitrag beleuchtet die Entwicklung der Assoziation sowie die unterschiedlichen Rechtsquellen. Daneben werden die Rechtswirkungen des Assoziationsrechts dargestellt und soll ein Überblick über die zentralen Bestimmungen gegeben werden.
Die deutschsprachige wissenschaftliche Diskussion zum Assoziierungsrecht verzichtet bislang weitgehend auf eine Untersuchung der türkischen Rechtsordnung. Der Beitrag schließt diese Lücke und analysiert aktuell den Stand der Umsetzung des Assoziierungsrechts in das türkische Arbeitsrecht
Der folgende Beitrag befasst sich mit ausgewählten Bestimmungen des Beschlusses ARB 1/80. Nach einleitenden Bemerkungen werden zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechte der Arbeitnehmer selbst beleuchtet, wobei die Begriffe des Arbeitnehmers, des regulären Arbeitsmarktes sowie der ordnungsgemäßen Beschäftigung dargestellt werden. In einem nächsten Schritt folgt eine Untersuchung der Stellung der Kinder und Familienangehörigen des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt der Freizügigkeit, wobei auch hier sowohl die Voraussetzung zum Erwerb der Rechte als auch der mögliche Verlust derselben kurz besprochen werden. Abschließend wird in Grundzügen das Diskriminierungsverbot des Beschlusses ARB 1/80 skizziert.
Rechtssache: C-267/12
Datum: 30. 5. 2012
Vorlegendes Gericht: Cour de cassation (Frankreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frédéric Hay
Beklagte: Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres
Richtlinie 79/7/EWG
Urteil des EuGH vom 20. 10. 2011, Rs. C-123/10 Waltraud Brachner ./. Pensionsversicherungsanstalt –
Anmerkung von Prof. Dr. Ursula Rust, Bremen
Richtlinie 79/7/EWG; Richtlinie 97/81/EG; Art. 157 AEUV
Urteil des EuGH vom 22 .11. 2012, Rs. C-385/11 Isabel Elbal Moreno ./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) –
Anmerkung von Prof. Dr. Ursula Rust, Bremen
• Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung
• Becker / v. Maydell / Szurgacz (Hg.), Die Realisierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht
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