DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-05 |
Parlament:
• EP fordert bessere Regeln zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Rat:
• Dänisches Ratsprogramm thematisiert „Europa bei der Arbeit“
• Rat der Gesundheitsminister nimmt zu Gesundheitsfragen Stellung
• Demografischer Wandel: Chance für Arbeitsmarkt und Sozialdienstleistungen
Kommission:
• Reform der öffentlichen Beihilfen und Vergaben
• Kommission veröffentlicht Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
• Brustimplantate-Skandal beeinflusst Revision der Medizinprodukterichtlinie
• Kommission schlägt EU-Berufsausweis vor
• Verordnungsvorschlag zur Finanzierung sozialer Unternehmen vorgelegt
• Kommission will weniger Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen
• EU-Leiharbeitsrichtlinie ist in Kraft
Am 5.12.2011 endete die dreijährige Umsetzungsfrist für die Richtlinie Leiharbeit (RL 2008/104/EG). Rechtzeitig zum 1.12.2011 sind die Änderungen des nationalen AÜG zur Umsetzung der Richtlinie in Kraft getreten – auf den ersten Blick eine „Punktlandung“. Ob der nationale Gesetzgeber auch inhaltlich seine Hausaufgaben gemacht hat, untersucht der nachfolgende Beitrag. Im Blickpunkt stehen dabei die im AÜG geregelten Privilegierungen der Arbeitnehmerüberlassung.
Im Anschluss an Teil I (ZESAR 2012, S. 69 ff.) befasst sich der in diesem Heft abgedruckte Teil II mit den Anpassungen des deutschen Rechts an die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und geht der Frage nach, ob die einzelnen Artikel der Behindertenrechtskonvention unmittelbar anwendbar sind und dem Einzelnen ein subjektives Recht einräumen.
Die folgende Ausarbeitung befasst sich mit der Petroni-Rechtsprechung des EuGH, soll zu ihrem besseren Verständnis beitragen und der Frage nachgehen, ob und inwieweit dieses Prinzip heute, im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/04 (im Folgenden als VO 883 zitiert) noch von Bedeutung ist.
Rechtssache: C-62/11
Datum: 10.2.2011
Vorlegendes Gericht: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen
Beklagte: Florence Feyerbacher
Richtlinie (EWG) Nr. 77/187
Urteil des EuGH vom 6. 9. 2011 – Rs. C-108/10 Ivana Scattolon ./. Ministero dell‘ Instruzione, dell‘ Università e della Ricerca –
Anmerkung von Ass.-Prof. Mag. Dr. iur. Elias Felten, Salzburg
Klein / Schuler (Hg.),
Krankenversicherung und grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in Europa
Hepple / Veneziani (Ed.),
The Transformation of Labour Law in Europe
A Comparative Study of 15 Countries 1945–2004
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