DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |
Kommission
• Studie beleuchtet Schwarzarbeit in Europa
• Kommissionsvorschlag zur Bewertung von Gesundheitstechnologien
• Neue Datenschutz-Grundverordnung in der EU
• Europäische Sozialversicherungsnummer in Sicht
• Das „Herbstpaket“ des Europäischen Semesters 2018
Parlament
• Steuerliche Anreize für Altersvorsorgesparen stärken
• Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung: Europäisches Parlament verfolgt ehrgeizige Pläne
Aus den Mitgliedstaaten
• Macrons Arbeitsmarktreform im Praxistest
• Status von EU-Bürgern in Großbritannien
Europäische Institutionen
• Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob sich das Recht auf ein existenzsicherndes Einkommen aus dem in Art. 31 Abs. 1 EU-GRC kodifizierten Recht auf würdige Arbeitsbedingungen ableiten lässt.
Der Beitrag erläutert zunächst die Grundzüge des deutschen Kindergeldrechts und die geltenden Regelungen der europäischen Sozialrechtskoordinierung, unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH. Anschließend geht es um die Entwicklungen der Praxis deutscher Kindergeldkassen und der zuständigen Finanzgerichtsbarkeit hinsichtlich Leistungsberechtigung und Export von Kindergeld im Zusammenwirken von deutschem und europäischem Sozialrecht. Schließlich befasst sich der Ausblick mit der nach wie vor virulenten Frage der sog. Indexierung beim Kindergeldexport.
Im Februar 2017 ist das AÜG-Änderungsgesetz ausgefertigt worden. Dort ist in § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG mit Wirkung vom 1. April 2017 verboten worden, dauerhaft Arbeitnehmer an Dritte zu überlassen. Wenige Wochen nach dem Wirksamwerden dieses Verbots beschloss der Bundestag auf Antrag der Fraktionen der Großen Koalition eine Ausnahme zu Gunsten der Gestellung von Rot-Kreuz-Schwestern. Der Beitrag stellt das ungewöhnliche Verfahren dieser Ausnahmegesetzgebung dar. Er prüft zudem dessen verfassungs- sowie unionsrechtliche Zulässigkeit.
Über die Vereinbarkeit des deutschen Sozialrechts mit der EU-Wettbewerbsordnung wird in unterschiedlichsten Konstellationen seit über einem Vierteljahrhundert gestritten. Bei der Diskussion um die Anwendbarkeit des UWG auf das Handeln von Krankenkassen und Leistungserbringern wurde erst in jüngster Zeit auch das EU-Lauterkeitsrecht zur Arena. Der nachfolgende Kurzbeitrag zeigt für das Vertragsarztrecht auf, dass Defizite der Umsetzung der UGP-Richtlinie nicht nur in Bezug auf den „Wettbewerb“ der Krankenkassen, sondern auch in Bezug auf den „Wettbewerb“ der Leistungserbringer um GKV-Versicherte bestehen.
Aktenzeichen: 14 Sa 312/16, ECLI:DE:LAG
HAM:2017:0328.14SA312.16.00
Datum: 28.3.2017
Vorlegendes Gericht. OLG Hamm
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EWG)
Nr. 574/72
EuGH, Urteil vom 27.4.2017, Rs. C‐620/15 (A-Rosa Flussschiff GmbH ./. Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales d’Alsace (Urssaf), Rechtsnachfolgerin der Urssaf du Bas-Rhin, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden)
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
VO(EU) Nr. 1178/2011
EuGH, Urteil vom 5.7.2017, Rs. C-190/16 (Werner Fries ./. Lufthansa CityLine GmbH)
Anmerkung von Joachim J. Janezic, Graz und Prof. Dr. Sigmar Stadlmeier, Linz
Die Europäische Kommission hat im Dezember 2017 eine Konsultation über den Umfang und den Aufbau eines Leitfadens für eine sozialverantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge eingeleitet.
Vor 25 Jahren haben die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung sowie die gesetzliche Unfallversicherung eine gemeinsame Europavertretung in Brüssel eröffnet. Bei relevanten Themen agieren die drei Zweige der Sozialversicherung seitdem auf dem Brüsseler Parkett erfolgreich gemeinsam.
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