DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-05 |
Parlament
• Wahl 2014: EU-Parlament wird bunter
• Harmonisierung der Sozialversicherung?
• Datenschutz-Grundverordnung: Wirkung auf Sozialversicherung bleibt ungewiss
• EP-Beschluss: Versicherungsvermittlungs-RL gilt auch für GKV
• Konzession: Parlamentarische Anfrage zur Ausschreibung von Krankentransporten
• Barrierefreier Zugang zu Webseiten öffentlicher Stellen
• EU soll attraktiver für Drittstaatsangehörige werden
Rat
• Richtlinie für Saisonarbeiter aus Drittstaaten gebilligt
• Kompromiss bei Richtlinie über Entsendung
• Mitgliedstaaten einigen sich auf Qualitätsstandards bei Praktika
Kommission
• Kommissionsinitiative gegen steuerliche Mobilitätshemmnisse
• Paket für Sozialinvestitionen: Bestandsaufnahme nach einem Jahr
• Briten und Griechen kennen europaweiten Notruf 112 nicht
• EU-Kommission fördert Kooperation im Bereich seltener Krankheiten
EWSA
• Arbeitgebergruppe im EWSA kritisiert „Wachstum auf Pump“ und „Gold-Plating“
Die Alterssicherung ist von elementarer Bedeutung für jeden Sozialstaat. Sie steht in der alleinigen Verwaltungszuständigkeit der Mitgliedstaaten der EU und auch in deren Finanzierung sind die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten klar, eindeutig und unumstritten. Art. 153 IV AEUV erhält den Mitgliedstaaten auch diese Befugnisse. Dennoch ist die Alterssicherung deswegen keineswegs den EU-Einflüssen entzogen. Im Gegenteil, der Einfluss europäischer Rechtssetzung und vor allem ihrer Politikentwicklung konzentriert sich zunehmend auf die Alterssicherung.
Der Aufsatz behandelt die sich im Kontext des koordinierenden Sozialrechts der Europäischen Union stellenden Fragen, unter welchen Bedingungen die fehlerhafte Einbeziehung einer Person in mehr als ein mitgliedstaatliches System sozialer Sicherheit vermieden und im Falle des Scheiterns entsprechender Bemühungen abgewickelt werden kann.
Das deutsche Grundsicherungsrecht sieht sowohl im SGB II als auch im SGB XII einen Anspruchsausschluss für Ausländer vor, deren Aufenthaltszweck sich allein aus der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII). Hintergrund dieser Regelungen ist die – nicht unumstrittene (vgl. Fuchs, ZESAR 2014, S. 103 ff.) – Annahme, dass in einem hohen Sozialleistungsniveau im Aufnahmestaat ein besonderer Anreiz für die Einwanderung bedürftiger Personen zu sehen sei (sog. welfare magnet thesis). Diese – zuweilen sehr emotional geführte – Debatte hat in dem Unwort des Jahres 2013 „Sozialtourismus“ gemündet.
Der nachfolgende Beitrag greift eines der zentralen Anliegen der Menschenrechte auf: Die ersten Ideen für Menschenrechte zielten auf den Schutz der Gleichheit und die Rechte des freien Bürgers, der von ungerechtfertigten Eingriffen des Staates verschont werden sollte. Freiheit vom Staat zu sichern, war deshalb der Geist und das Ziel der ersten Generation der Menschenrechte und noch heute steht dieses Ziel im Mittelpunkt des angloamerikanischen Denkens über Menschenrechte.
Rechtssache: C-65/14
Datum: 10.2.2014
Vorlegendes Gericht: Tribunal du Travail de Nivelles (Belgien)
Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der VO Nr. 259/68 EWG
Urteil des EuGH vom 5.12.2013, Rs. C-166/12 Radek Casta ./. Ceská správa sociálního zabezpecení
Anmerkung von Prof. Dr. Kristina Koldinská, Prag
Richtlinie 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 12.12.2013, Rs. C-361/12 Carmela Carratù ./. Poste Italiane SpA,
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Stuttgart
Richtlinie 2000/78/EG
(österr.) Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 25.6.2013 – 9 ObA 113/12a
Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
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