DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
Parlament
• Staatsfonds: Investitionsmotor oder Schuldenmacher?
Rat
• Ministertreffen zu Sozialpolitik und Beschäftigung
Kommission
• Arzneimittel für Kinder: Öffentliche Konsultation der Interessenträger
• Kommissionspräsident Juncker stellt Weiß buch zur „Zukunft der EU“ vor
• Elektronische Dienstleistungskarte
Aus den Mitgliedstaaten
• Großbritannien erklärt Austritt aus der EU
Der Aufsatz stellt zunächst die Rechtsprechung des EuGH und des BSG dar, um die Hintergründe der Neuregelung zu verdeutlichen (II.), sodann werden die wesentlichen Änderungen in § 7 SGB II und § 23 SGB XII vorgestellt (III.) und anschließend einer verfassungs- (IV.) und europarechtlichen Bewertung (IV.) unterzogen.
Nachfolgend wird der Teil I des Aufsatzes (ZESAR 2017, 158 f.) zu den Streitigkeiten um Umsatzsteuer und Zytostatika im Konfliktfeld des nationalen und europäischen Steuer- wie Krankenversicherungsrechtes fortgesetzt. Hierzu wurde im ersten Teil des Aufsatzes ein Überblick über die Problematik, die Rahmenbedingungen sowie die Entwicklung der Streitigkeit gegeben. Im zweiten Teil, der hier abgedruckt ist, werden die überschießenden Folgen, Ursachen hierfür und Vermeidungsmöglichkeiten diskutiert.
Aus Sicht der EU-Bürger wird sich ein funktionierender Binnenmarkt für digitale Gesundheitsleistungen auch in der Entwicklung einer grenzüberschreitenden Telemedizin äußern. Für EU-Bürger bedeutet Binnenmarkt Mobilität. Für die Schaffung eines solchen Binnenmarktes bietet die Rechtsprechung des EuGH zur Patientenmobilität die Grundlage, um den durch die Patientenmobilitätsrichtlinie geschaffenen Unklarheiten zu begegnen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen die grenzüberschreitende telemedizinische Behandlung entgegenzuwirken.
Rechtssache: OVG B 4 38.141
Datum: 14.9.2016
Vorlegendes Gericht: OVG Berlin-Brandenburg
RL 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 14.9.2016, verbundene Rs. C-184/15 (Florentina Martínez Andrés ./. Servicio Vasco de Salud) und C-197/15 (Juan Carlos Castrejana López ./. Ayuntamiento de Vitoria)
Anmerkung von Sibylle Romero, Stuttgart
Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; RL 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-122/15 (C) – Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
RL 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 16.6.2016, Rs. C-159/15 (Franz Lesar ./. Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt)
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
§ 21 Abs. 1 Satz 1 EBRG
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15.7.2016 – 26 BV 4223/16
Anmerkung von Dr. Lydia Bittner, Essen
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