DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-02 |
Parlament:
• Anhörung zur Antidiskriminierungsrichtlinie
• Weitere Erhöhung der Arzneimittelsicherheit geplant
• Hindernisse bei der Ausübung der Unionsbürgerrechte müssen weiter abgebaut werden
Rat:
• Informelles Treffen der Gesundheitsminister in Horsen
Kommission:
• Berufsanerkennungs-Richtlinie
• EU-Kommission schlägt Mindestlöhne vor
• Kommission will Sozialabkommen mit Drittstaaten koordinieren
Die Umsetzung von Urteilen des EuGH im nationalen Recht stellt den Gesetzgeber in Zeiten budgetärer Knappheit vor praktische Probleme. Dies gilt insbesondere für die relativ neuen Probleme im Zusammenhang mit Altersdiskriminierung. Das Entgelt für Arbeitnehmer des Bundes ist in Österreich insbesondere davon abhängig, wie lange der betreffende Arbeitnehmer, also der Vertragsbedienstete (VB) des Bundes, bereits beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt war.
Die Normen der ILO geraten in letzter Zeit immer stärker unter Druck. Gegen diesen Trend ist eine nachhaltige Verteidigung notwendig. Diese erfolgt am Beispiel des Kündigungsschutzübereinkommens Nr. 158. Bevor im vorliegenden Beitrag auf die entsprechende Kritik durch die Arbeitgeber an diesem Übereinkommen näher eingegangen wird (III.), wird kurz das Übereinkommen selbst und seine Entwicklung (von der Entstehung bis heute, II.) dargestellt. Nur so erscheint es möglich, die Bedeutung des Übereinkommens und die Berechtigung der Kritik daran nachvollziehbar zu bewerten. Wie es mit diesem Übereinkommen weitergehen soll, soll anhand entsprechender Empfehlungen (IV.) erörtert werden, die dem ILO-Verwaltungs rat zur Beschlussfassung vorliegen werden. Abschließend soll ein kurzer Ausblick gewagt werden (V.).
Der polnische Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil zur Zulässigkeit eines ungleichen Rentenalters von Frauen und Männern unter anderem damit auseinander gesetzt, welche „soziale Entwicklung“ in Polen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigt. Mehrere Sondervoten zeigen, wie umstritten die Bedeutung des Gleichheitssatzes in Polen aktuell ist – eines Rechtssatzes, der denen der meisten Mitglied staaten sowie dem europäischen Recht strukturell und funktional äquivalent ist.
Arbeitnehmer, die in ihrem Unternehmen Missstände beobachten, geraten leicht in einen Konflikt. Können derartige Informationen bis hin zu Hinweisen über strafrechtliche Vorgänge offengelegt werden (sogenanntes „whistle-blowing“), ohne Sanktionen des Arbeitgebers fürchten zu müssen? Zu dieser Fragestellung erging im Juli 2011 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Heinisch. Darin stellte der Gerichtshof eine Verletzung der durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Meinungsfreiheit durch die zuständigen Arbeitsgerichte fest, da diese die Beschwerdeführerin, nachdem sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte, nicht ausreichend vor einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber geschützt hatten.
Curte de Apel Bukarest (Rumänien)
Gleichbehandlung
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und Nr. 1408/71
Urteil des EuGH vom 5. 5. 2011 – Rs. C-206/10, Kommission ./. Deutschland
– Anmerkung von Dr. Sebastian Weber, München
§ 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 KSchG
EGMR, 5. Sektion, Urteil v. 21. 7. 2011 – Nr. 28274/08 Heinisch ./. Deutschland
– Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Christina Hochhauser, abgedruckt in diesem Heft S. 278 ff. _
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