DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
Kommission
• Studie durchleuchtet Minijobs
• Wer arbeitet in Minijobs?
• Kritikpunkte
• Fazit der Studie
• EU-Subsidiaritätsrügen verfehlen Quorum
• Mitgliedstaaten sind geteilter Auffassung
• Sozialdemokraten übernehmen Berichterstattung im Europäischen Parlament
• Krankenkassen fordern Nachbesserungen beim Verordnungsvorschlag zu HTA
Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Neue Technologien, Digitalisierung und Globalisierung gehören zu den Treibern dieser Veränderung. Wenn sich die Arbeitsmärkte entwickeln und verändern, bedürfen auch die Sozialschutzsysteme einer Anpassung, damit alle Erwerbstätigen davon profitieren können.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ (BT-Drucks. 18/9232, S. 2) hat der deutsche Gesetzgeber die Zulässigkeit der Leiharbeit neu geregelt. War zuvor schon umstritten, wie sich die deutschen Regelungen auf eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung auswirken, gibt es zu den Neuregelungen noch keine Rechtsprechung. In §§ 1 Abs. 1a und 1b, 9 Abs. 1 Nr. 1a, 1b AÜG werden die schon bislang geltenden Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags sowie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (§ 10 AÜG) über die fehlende Erlaubnis hinaus auf die Fälle erstreckt, in denen die Arbeitnehmerüberlassung nicht von Beginn an als solche bezeichnet wird oder der Leiharbeitnehmer mehr als 18 Monate oder länger als tariflich gestattet überlassen wird.
Der zunehmende Einsatz neuer Technologien am Arbeitsplatz wirft neue Fragen und Probleme auf, denen Gerichte und Gesetzgeber begegnen müssen, um Rechtssicherheit für alle beteiligten Parteien zu gewährleisten. Zweifellos befinden wir uns in einer Umgebung schneller und konstanter Veränderungen, was die rechtliche Bewertung eines jeden Einzelfalles zusätzlich erschwert.
Die Frage, in welchem Maße die Arbeitsrechtsordnung religiöse Werte berücksichtigen, sich insbesondere auf Vorstellungen der Kirchen einlassen muss, ist komplex. Die Abwägung zwischen der Wahrung des Rechts der Religionsgemeinschaften auf Autonomie und Selbstbestimmung und dem Erfordernis einer wirksamen Anwendung des Verbots der Diskriminierung wegen der Religion ist heikel.
Aktenzeichen: 3 AZR 142/16 (A), ECLI:DE:BAG:2018:
200218.B.3AZR142.16A.0
Datum: 20.2.2018
Vorlegendes Gericht: BAG
Urteil des EuGH vom 19.10.2017, Rs. C-531/15 (Elda Otero Ramos ./. Servicio Galego de Saúde, Instituto Nacional de la Seguridad Social) –
Anmerkung von Dr. Bettina Graue, Bremen
Urteil des EuGH vom 17.4.2018, Rs. C‐414/16 (Vera Egenberger ./. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.) –
Anmerkung von Peter Stein, Hamburg
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