DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-05 |
Parlament:
• Parlament mahnt Prävention für Neugeborene an
• Weißbuch Renten
• EP fordert EU-Statut für Gegenseitigkeitsgesellschaften
Rat:
• EU-Richtlinie zum Schutz vor magnetischen Feldern
Kommission:
• Barrierefreier Zugang zu Websites öffentlicher Stellen
• EU-Strategie für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz 2013–2020
• Belgische Beschwerde gegen Deutschland wegen Sozialdumpings
• Bahnreisen soll behindertenfreundlicher werden
• Jahresbericht zur Charta der Grundrechte der EU
• Weniger Bürokratie für öffentliche Urkunden
• Einmalige Produktkennzeichnung für Medizinprodukte
• Überarbeiteter Richtlinienvorschlag für die Preisfestsetzung von Arzneimitteln
• Andor plädiert erneut für EU-Arbeitslosenversicherung
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss:
• Missbrauch des Status der Selbstständigkeit
Aus den EU-Mitgliedstaaten:
• Europa in der Schuldenunion
• Die Deutschen: Vermögensarm, aber rentenreich?
• Frankreich: Regierung Hollande in schwerer See
• Großbritannien: Triumph der Anti-Europäer
• Italien: Erste Risse in der neuen Regierung
• Deutschland bietet direkte Mittelstandshilfe für Spanien, Portugal und Italien
• Frankreich: Präsident schafft die Krise einfach ab
• Griechenland: Neue Finanzprobleme sorgen für Unruhe
In Nachzeichnung der unionsrechtlichen Vorgaben scheint die traditionelle Unterscheidung des deutschen Befristungsrechts zwischen Sachgrundbefristung und sachgrundloser Befristung zunehmend relativiert. Der Beitrag zeigt zunächst die unterschiedliche Entstehungsgeschichte und identische Zielsetzung beider Schutzkonzepte auf. Im Anschluss wird die jüngste Annäherungstendenz dargestellt, bevor methodenkritisch das Verhältnis von Sachgrund und Rechtsmissbrauch analysiert wird. Abschließend soll herausgearbeitet werden, was den Zentralbegriff des Missbrauchs von Befristungsmöglichkeiten inhaltlich ausmacht, insbesondere mit Blick auf die Länge bzw. Kürze der Befristungsdauer.
Angesichts der enormen praktischen Bedeutung der Problematik und der weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheit will der folgende Beitrag einen Überblick über den Stand der Diskussion zweieinhalb Jahre nach „Albron“ geben. Dabei werden insbesondere die Folgen beleuchtet, die ein Übergang der Arbeitsverhältnisse von Leiharbeitnehmern auf einen Erwerber hätte, da diese in der bisherigen Diskussion nur in Ansätzen erörtert wurden.
Die Rechtsprechung des EuGH zur Diskriminierung schlägt in regelmäßigen Abständen Wellen. In Zweifel geraten ist nach dem „Andersen“-Urteil vom 12. 10. 2010 insbesondere die Befugnis der Betriebsparteien, für rentennahe Arbeitnehmer im Sozialplan geringere Abfindungen als für rentenferne Arbeitnehmer vorzusehen. In der am 6. 12. 2012 verkündeten Rechtssache „Odar“ hat der EuGH erstmals über die Zulässigkeit einer solchen Gestaltung geurteilt. Der nachfolgende Beitrag untersucht, inwieweit die gegenwärtige Praxis in Zukunft beibehalten werden kann.
Juzgado de lo Social de Barcelona
Befristete Arbeitsverträge / Öffentlicher Dienst
(Anmerkung von Prof. Dr. Gregor Thüsing / wiss. Mit. Tom Stiebert, Bonn)
Art. 48 AEUV; Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH v. 21. 2. 2013 – Rs. C-282/11, Concepción Salgado Gonzáles ./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt / Main
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH v. 18. 4. 2013 – Rs. C-548/11 Edgard Mulders ./. Rijksdienst voor Pensioenen –
Anmerkung von Matthias Hauschild, Berlin
+++ King, Judging Social Rights +++ Fuchs (Hg.), Europäisches Sozialrecht +++
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