DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-04 |
Parlament:
• Parlament für mehr finanzielle Umverteilung innerhalb Europas
• EP-Binnenmarktausschuss stimmt für Haftpflichtversicherung von Medizinprodukteherstellern
• Gesetzliche Grundlage für die koordinierte Beschaffung von Impfstoffen in der EU
• EP stimmt über Verordnung für klinische Prüfungen ab
Berufsanerkennungsrichtlinie:
• 10 Jahre Schulausbildung für Krankenpflegeausbildung
Im Jahre 2012 hat die Europäische Kommission eine Diskussion über die Reformbedürftigkeit der Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit initiiert und einen Auftrag an trESS (Training and reporting on European Social Security) erteilt, hierzu eine analytische Studie anzufertigen. Der nachstehende Beitrag zeigt vor dem Hintergrund des geltenden Rechts die Reformnotwendigkeiten auf, wobei der Schwerpunkt der Betrachtung auf den Vorschlägen des trESS-Reports liegt.
Die Träger der deutschen Sozialversicherung unterliegen dem Vergaberecht. Nicht selten nehmen sie ihre Aufgaben jedoch gemeinsam durch rechtlich verselbstständigte Einrichtungen wahr, denen sie Aufträge ohne vorherige öffentliche Ausschreibung zuweisen. Eine solche „In-house-Vergabe“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH unter engen Voraussetzungen zulässig, die er in der Rs. Econord – einem italienischen Vorlageverfahren – jüngst noch einmal bestätigt und präzisiert hat. Der Beitrag untersucht, welche Folgen sich daraus für die Träger der deutschen Sozialversicherung ergeben und versucht, noch ungeklärte Fragen zu beantworten.
Die zu erwartende Entscheidung des EuGH in Sachen BKK Mobil Oil (C-59/12) könnte auch die Diskussion um die Anwendung der Art. 101 ff. AEUV neu beleben. Sollte sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts in dessen Schlussantrag anschließen und ein einheitliches Unternehmensverständnis im Europäischen Wirtschaftsrecht anstreben, würde das auch auf den Unternehmensbegriff im Sinne der Art. 101 ff. AEUV zurückwirken. Der Beitrag nimmt den Schlussantrag des Generalanwalts zum Anlass, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen sich für die Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts auf Krankenkassen, insbesondere auf Selektivverträge ergeben könnten.
Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen
(Anmerkung von Tom Stiebert, Bonn)
Art. 45 AEUV; VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EG) Nr. 987/2009
Urteil des EuGH v. 11. 4. 2013, Rs. C-443/11 F. P. Jeltes u.a. ./. Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen –
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, Jena
Erkenntnis des österr. VwGH v. 4. 9. 2012 – Z. 2012/12/0007 –
Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
Rüdiger Helm, Arbeitsschutz als absolute Schranke für Befristungen – Gesundheitsrisiken aufgrund (vermeidbarer) Beschäftigungsunsicherheit erkennen – Gesunde Arbeitsbedingungen ohne Befristung durch Mitbestimmung erreichen, Nomos, Baden-Baden, 2012. ISBN 978-3-8329-7442-8, Euro 68,–
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