DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
Parlament
• Plenum votiert für Entschließung zur Patientensicherheit
• Parlamentsstudie befürwortet EU-Ausschuss zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln
• Gleichstellung der Geschlechter
• EU-Parlament will Mutterschutzrichtlinie
Rat
• EU-Medizinprodukte-Verordnung: Rat einigt sich auf eine Verhandlungsposition
• Ministerrat mahnt Reformen bei Sozialsystemen an
Kommission
• EU-Kommission kritisiert Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen
• EU-Kommissarin Thyssen wünscht sich mehr sozialpolitische Konvergenz
• EU-Altersbericht 2015
• EU-Gesundheitsprogramm: Arbeitsplan für 2015
Internationale Organisationen
• OECD: Deutsche Vermögensungleichheit durch Finanzkrise nicht verschärft
• Europäischer Drogenbericht 2015
Unionsrechtliche Probleme ergeben sich zum einen bei der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines allgemeinen Mindestlohns vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (II.) und zu etwaigen Ausnahmen bei einer kurzfristigen mobilen Beschäftigung (III.). Zudem stellt sich die Frage, welche Vergütungsbestandteile unionsrechtlich berücksichtigt werden dürfen (IV.), wie der Begriff Zeitstunde in § 1 Abs. 2 MiLoG vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs auszulegen ist (V.).
Im ersten Teil des Beitrags (abgedruckt in ZESAR 2015, 319 ff.) wurden die Grundlagen zum Verständnis des Aufbaus internationaler handelsrechtlicher Verpflichtungen sowie der europäischen Regeln zur Patientenmobilität dargestellt. Auf dieser Basis sollen nun im zweiten Teil die konkreten Auswirkungen des Handelsrechts auf die Patientenmobilität skizziert werden – Rechtspositionen, die eines Tages in das Recht des europäischen Patienten einmünden werden, sich auf Kosten des einheimischen Trägers nicht nur europaweit, sondern weltweit behandeln zu lassen. Bis dahin ist schon deshalb noch eine gewisse Wegstrecke zurückzulegen, weil internationale Handelsabkommen dem Einzelnen – abgesehen von Investoren – keine unmittelbar einklagbaren Rechte zusprechen.
Trotz des starken europäischen Einflusses des Europarechts auf das Befristungsrecht findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den europäischen Vorgaben im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG nahezu nicht statt. Dies ist verwunderlich, da auf den ersten Blick die Hürden für eine Befristung und damit für eine Schmälerung des Bestandschutzes zulasten des Arbeitnehmers nach diesem Befristungsgrund am geringsten sind.
Rechtssache: C-157/15
Datum: 3.4.2015
Vorlegendes Gericht: Hof van Cassatie (Belgien)
Richtlinie 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 28.1.2015, Rs. C-417/13 (ÖBB Personenverkehr AG ./. Gotthard Starjakob) – Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
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