DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-04 |
Kommission
• Eine Amtsübergabe mit gut gemeinten Ratschlägen
• Bratislava wird Sitz der European Labour Authority (ELA)
• Langzeitpflege und Gesundheitsversorgung im EU-TÜV
Aus den Mitliedstaaten
• Deutschland im Europäischen Semester
Europäische Einrichtungen
• Debatte über neue Wirtschaftsindikatoren
Erneut wird über die „Grundrente“ als Mindestrente für langjährig Versicherte diskutiert, die im Wesentlichen eine Höherwertung niedrig bewerteter Rentenanrechte bei langer Versicherungszeit vorsieht. Dieser Vorschlag – seit fast einem Jahrzehnt immer wieder Gegenstand rechtspolitischer Erörterungen – wirft auf der Basis der bestehenden Regeln über die zwischenstaatliche Koordinierung sozialer Sicherheit einige grundsätzliche EU-Rechtsfragen auf, die im Folgenden aufgegriffen und geklärt werden sollen.
Der EuGH hat jüngst in einem spanischen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit einzurichten. Der Beitrag analysiert diese Entscheidung (abgedruckt in diesem Heft, S. 397 ff.) und beleuchtet deren Auswirkungen.
Der Beitrag gibt einen Einblick in die Struktur und die Entwicklungen des Arbeitsmigrationsrechts in Deutschland. Im Fokus stehen dabei die Arbeitsmarktzugangsrechte von abhängig beschäftigten Drittstaatsangehörigen, deren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (im Unterschied zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern) von den spezifischen Regelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gesteuert wird. Die stetige Rechtsentwicklung beruht sowohl auf europäischen, wie auch auf nationalen Impulsen.
Der Geltungsbeginn der neuen EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745 (MDR) rückt immer näher. In knapp einem Jahr müssen Hersteller, Händler, Importeure und weitere Wirtschaftakteure die Anforderungen der MDR erfüllen. Die MDR weist einen beachtlichen Umfang auf. Statt bisher 23 Artikel und 12 Anhänge der Richtlinie 92/42/EWG umfasst die MDR 123 Artikel und 17 Anhänge. Darüber hinaus sieht die MDR eine Reihe von Ermächtigungen für Durchführungsrechtsakte vor, die bestimmte Anforderungen noch konkretisieren sollen. Von diesen Ermächtigungen ist bisher noch nicht umfassend Gebrauch gemacht worden.
VO (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH vom 7.2.2019, Rs. C‐322/17 (Eugen Bogatu ./. Minister for Social Protection) – ECLI:EU:C:2019:102 –
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
RL 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 11.4.2019, verbundene Rs. C‐29/18 (Cobra Servicios Auxiliares, S. A. ./. José David Sánchez Iglesias, FOGASA), C‐30/18 (Cobra Servicios Auxiliares, S. A. ./. José Ramón Fiuza Asorey) und C‐44/18 (Cobra Servicios Auxiliares, S. A. ./. Jesús Valiño Lopez, FOGASA) – ECLI:EU:C:2019:315 –
Anmerkung von Dr. Andreas v. Medem, Köln
Art. 31 Abs. 2 GRC; RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 14.5.2019, Rs. C‐55/18 (Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) ./. Deutsche Bank SAE) – ECLI:EU:C:2019:402 –
Anmerkung von Dr. Andreas Klein / Dominik Leist, Trier
Schon beim letzten Treffen der Staats- und Regierungschefs Mitte Juni half auch keine durchverhandelte Nacht, um die deklarierten Spitzenkandidaten im Europawahlkampf Manfred Weber (EVP) oder Frans Timmermans (S&D) zum neuen Kommissionpräsidenten zu nominieren. Besonders der französische Präsident Macron wollte Weber verhindern, seine Verbündeten waren die Benelux-Länder, Spanien und Portugal. Gegen Timmermans sprachen sich vor allem die osteuropäischen Mitgliedstaaten aus, denn der Sozialdemokrat hatte in der Vergangenheit die politische Situation in den osteuropäischen Ländern offen angeprangert.
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