| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2026.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-03 |
Kommission
◆ Konsultation mit Sozialpartnern
Parlament
◆ Parlament fordert Vereinfachung mit Augenmaß beim Digitalrecht
Der EuGH hat am 11.11.2025 der Nichtigkeitsklage des Königreichs Dänemark teilweise stattgegeben und einzelne Normen der Mindestlohnrichtlinie wegen eines Verstoßes gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV für nichtig erklärt. Er blieb damit hinter dem Klageantrag zurück, der auf eine Nichtigerklärung der gesamten Richtlinie gerichtet war.
Dr. Christiane Padé, Richterin am Bundessozialgericht, und die Präsidentin der Abteilung für Verwaltungssachen am Obersten Gerichtshof der Republik Lettland (Augstākā tiesa), Anita Kovalevska, initiierten den Austausch zwischen dem Obersten Gerichtshofs der Republik Lettland und KollegInnen des Bundessozialgerichts.
Die Bevölkerung identifiziert sich mit diesem System und vertraut darauf, durch es geschützt zu sein. In jahrzehntelanger Entwicklung ist dieses System entstanden – immer wieder verändert und immer wieder angepasst.
Entgeltgleichheit der Geschlechter/Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Työtuomioistuin (Finnland), Urteil v. 10.11.2025, Rechtssache: C-713/25 – Parteien des Ausgangsverfahrens: Kläger: Suomen Elintarviketyöläisten Liitto SEL ry; Beklagte: Elintarviketeollisuusliitto ry
EuGH, Urteil vom 29.1.2026, Rs. C-654/24 [Bariello](i), ECLI:EU:C:2026:57 – Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart
EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C-597/24 ([Zirvatta](i)) – ECLI:EU:C:2026:198 – Anmerkung von Björn Fortmann, Bochum
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