DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-06 |
Parlament
• Parlamentsstudie belegt Armutsrisiken durch Rentenreformen
Rat
• Rat will den Abbau des geschlechtsspezifischen Rentengefälles erreichen
• Verhandlungen über Antidiskriminierungsrichtlinie im achten Jahr
Kommission
• Expertengruppe schlägt EU-Fonds für medizinische Behandlungskosten vor
• Mehr Fragen als Antworten zur UN-Behindertenrechtskonvention
• Orientierungsdebatte zur EU-Beschäftigungspolitik
• EU-Kommission prüft Vaterschutzrichtlinie bei Geburt eines Kindes
• Schäden durch endokrine Disruptoren sind in weiten Teilen unerforscht
• Anwerbung von Arbeitskräften im Gesundheitswesen
• EU-Aktionsprogramm Gesundheit ist intensiv evaluiert
Gemeinschaftsagenturen
• Globalisierungsfonds unterstützte über 27.000 Arbeitnehmer
Europäische Gruppierungen
• I-Stay@home
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• Europa in der Schuldenunion
• Großbritannien senkt Obergrenze für Sozialleistungen
• Brexit und Migrationsproblematik
• Deutschland: Zu viele Hindernisse für ausländische Pflegekräfte
• Deutschland: Zahl der berufstätigen Ärzte seit 1990 verdoppelt
Die EU-Kommission möchte die Rechtssetzung auf EU-Ebene verbessern. Zu diesem Zweck hat sie ein Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtssetzung aufgelegt (KOM 2014 368 endg. vom 18.6.2014). In diesem Zusammenhang plant die EU-Kommission unter anderem eine Revision der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und hat im Mai 2015 einen Richtlinienvorschlag für 2016 angekündigt. Zu diesem Thema haben die Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft am 14. Juli 2015 in Brüssel einen Parlamentarischen Abend veranstaltet, auf dem ich die folgenden Überlegungen vorgetragen habe.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V enthält eine Versicherungspflicht in der GKV für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert oder weder gesetzlich noch privat versichert gewesen sind. Bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Anwendung der Vorschrift zu diversen gemeinschaftsrechtlichen Problemen führen, die Gegenstand dieses Beitrags sein sollen. Zugleich wird ein Blick auf die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung geworfen.
Das mit Spannung erwartete Urteil des EuGH v. 11.11.2014, Rs. C-333/13 (Dano), abgedruckt in ZESAR 2015, 135 sollte im Hinblick auf die umstrittene Norm des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht bezüglich wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger/innen für Aufklärung sorgen. So jedenfalls die Hoffnung der Praktiker/innen, die täglich mit der mittlerweile schwer verständlichen Rechtsproblematik um die Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II zu kämpfen und letztendlich zu entscheiden haben.
Rechtssache: 8 AZR 848/13 (A)
Datum: 18.6.2015
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
Art. 10 EG
Urteil des EuGH vom 4.2.2015, Rs. C-647/13 (Office national de l’emploi ./. Marie-Rose Melchior) – Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
§ 10 Abs. 1 AÜG; § 28e Abs. 2 Satz 4 SGB IV
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.5.2014 – L 4 R 148/13 – Anmerkung von Dr. Daniel Ulber, Köln
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