DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-01 |
Parlament:
• Neue EU-Gesetzgebung für die Überwachung von Arzneimitteln nach der Zulassung (Pharmakovigilanz)
Rat:
• Zyperns Ratspräsidentschaft
Kommission:
• EU-Kommission will Binnenmarkt stärken
• Zuständige Stellen für Medizinprodukte vereinbaren neue Wege zur engeren Zusammenarbeit
• Durchführbarkeitsstudie der EU-Kommission zu Arbeitskräften im Gesundheitswesen veröffentlicht
Um das verbundene Urteil des EuGH vom 12. 6. 2012 in der Rs. C-611/10 (Waldemar Hudzinski) und der Rs. C-612/10 (Jaroslaw Wawrzyniak) abgedruckt in diesem Heft S. 475 ff. einordnen zu können, beleuchten die nachfolgenden Ausführungen zunächst den rechtlichen Hintergrund des Urteils. Dazu wird kurz auf die (deutschen) Kindergeldvorschriften und die entsprechenden Regelungen des Europäischen Sozialrechts eingegangen.
Der Gesetzgeber war in den letzten Jahren bestrebt, die starre Trennung in den ambulanten und den stationären Sektor, der jahrzehntelang das deutsche Gesundheitswesen geprägt hat, aufzulockern und gleichzeitig wettbewerbliche Elemente auch im Bereich der Leistungserbringer zu etablieren. Ein Instrument dazu waren die Medizinischen Versorgungszentren. Damit hat er jedoch gleichzeitig Schleusen geöffnet, die kapitalstarken Investoren Anreize boten, sich auch im Gesundheitswesen zu engagieren.
21 Entscheidungen des EuGH aus dem Bereich des Europäischen Arbeitsrechts sollen in diesem Aufsatz der Fortsetzungsreihe in ZESAR vorgestellt werden, die freilich für die nationalen Gerichte unterschiedliche Gewichtungen haben. Besondere Bedeutung für das Urlaubsrecht dürften die Urteile zur Abgeltungsdauer und zur Anwendbarkeit der Abgeltungsgrundsätze auf Beamte haben.
Das bisher noch kaum beachtete Urteil des EuGH v. 22. 10. 2009, Rs. C-116/08 (Meerts) könnte auf den ersten Blick Einfluss auf die Formulierungspraxis von Sozialplanklauseln haben. Auswirkungen könnte das in Zukunft auf die Ansprüche der Arbeitnehmer haben, die in einem Betrieb während der Elternzeit ihre Arbeitszeit verringerten.
Rechtssache: C-194/12
Datum: 26.4.2012
Vorlegendes Gericht: Juzgado de lo Social nº1 de Benidorm (Spanien)
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 45 AEUV und 48 AEUV
Urteil des EuGH vom 12. 6. 2012, verbundene Rs. C-611/10 Waldemar Hudzinski
./. Agentur für Arbeit Wesel – Familienkasse und Rs. C-612/10 Jaroslaw Wawrzyniak
./. Agentur für Arbeit Mönchengladbach – Familienkasse –
Anmerkung von Prof. Dr. Stamatia Devetzi, Fulda, abgedruckt in diesem Heft, S. 447 ff.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Art. 21 AEUV
Urteil des EuGH vom 19. 7. 2012 – Rs. C-522/10, Doris Reichel-Albert ./. Deutsche Rentenversicherung Nordbayern –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
Art. 56 AEUV; §§ 36, 37, 40 SGB XI
Urteil des EuGH vom 12. 7. 2012 – Rs. C-562/10 Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland –
Anmerkung von Burchard Osterholz / Hanna Mettig, Bonn
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