DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-03 |
Parlament
• Parlament macht Weg frei für Corona-Aufbauplan
Kommission
• Rechtsrahmen für europäische Datenräume
• Angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz?
• Bericht über Auswirkungen des demografischen Wandels in Europa
• Resilienz als Kompass für die EU-Politik
Aus den Mitgliedstaaten
• Kommt Bewegung in die Gleichstellung der Geschlechter?
Europäische Einrichtungen
• Niedriges Einkommen: Eingeschränkter Zugang zu essenziellen Dienstleistungen?
• Besserer Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen
Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem und zum Verhältnis von unionsrechtlichen und nationalen Grundrechten hat durch die „Recht-auf-Vergessen“- Beschlüsse eine beachtliche Neuausrichtung erfahren. Deren weitreichende Folgen lassen sich gerade am unions- und grundrechtlich geprägten Arbeitsrecht veranschaulichen und bergen insbesondere im kollektiven Arbeitsrecht Sprengkraft.
Zur Frage nach Bedeutung und Konsequenzen der „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung sind dutzende Beiträge erschienen und Gerichtsentscheidungen ergangen – ohne letztlich Rechtssicherheit schaffen zu können. Eine Vorlage des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.5.2020 gibt dem EuGH nun Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Mit Verabschiedung der RL 2018/957/EU kam es 2018 zur Revision des Entsenderechts. Während Teil I des Beitrages die Entwicklung des EU-Entsenderechts nachzeichnete und die wesentlichen Neuerungen, insbesondere im Bereich der Entlohnung darstellte (siehe ZESAR 2020, 403 ff.), beleuchtet Teil II die kollektivrechtlichen Fragen der Richtlinienrevision.
In die diesjährige Ausgabe der Fortsetzungsreihe haben 41 Entscheidungen Eingang gefunden und sollen dem interessierten Leserkreis einen schnellen und kurzen Überblick zu den aktuellen Entwicklungen des Europäischen Arbeitsrechts ermöglichen.
Aktenzeichen: 9 ObA 137/19s
Datum: 29.4.2020
Vorlegendes Gericht: Oberster Gerichtshof (Österreich)
VO (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH vom 5.3.2020, Rs. C‐135/19 (Pensionsversicherungsanstalt . /. CW) – ECLI:EU:C:2020:177 –
Anmerkung von Prof. Dr. Barbara Födermayr, Linz
Urteil des EuGH vom 2.4.2020, verb. Rs. C‐370/17 (Caisse de retraite du personnel navigant professionnel de l’aéronautique civile (CRPNPAC) . /. Vueling Airlines SA) und C‐37/18 (Vueling Airlines SA . /. Jean-Luc Poignant) – ECLI:EU:C:2020:260 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal und Dr. Frank Hennecke, Mannheim
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am 1. Oktober in einem Vorabentscheidungsverfahren erneut zu einem Arzneimittelthema Stellung bezogen. Im Rechtsstreit zwischen einer niederländischen Apotheke und französischen Apothekern ging es um die Zulässigkeit einer groß angelegten Werbekampagne für eine Website. Über diese vertreibt die niederländische Apotheke nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel an französische Kunden. Der vorlegende Berufungsgerichtshof in Paris wollte wissen, ob der Apotheke verboten werden kann, mit berufsunwürdigen Mitteln Werbung zu betreiben, kostenpflichtige Links in Vergleichsportale zu setzen oder ob ihnen die Anwendung heimischer Leitlinien vorgeschrieben werden kann.
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