Arbeitsrecht: Anerkennung von Diplomen / Anerkennung von Berufsausbildungen
Richtlinie 89/48/EWG
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Urteil des EuGH vom 16. 10. 2008 Rs. C-136/07 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich Spanien
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
Seiten 237 - 245
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.05.2009.237