Arbeitsrecht: Freizügigkeit der Arbeitnehmer / Berufserfahrung / Dienstalter
Artikel 10 EG und 39 EG; Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmern deren in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt hat.
2.
3.
Urteil des EuGH vom 26. 10. 2006 C-371/04 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Italienische Republik Anmerkung von Alex Baumgärtner, M.B.L.-HSG, KU Eichstätt Ingolstadt
Seiten 77 - 82
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.02.2007.077