BAG Altersgrenze für Flugbegleiter / MTV Kabinenpersonal Lufthansa / Gemeinschaftsrecht
Rechtssache: 7 AZR 253/07
Datum: 16.10.2008
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG
1. Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG ist wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.
2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 Abs. 3 EG um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.
Seiten 278 - 289
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.07.2009.278