ZESAR

Rehabilitationsleistungen in der EU nach § 140e SGB V

Und wer sichert die Qualität?

Grenzüberschreitende Leistungen im Bereich der stationären Rehabilitation innerhalb der EU sind auch nach der Liberalisierung des Marktes durch die EuGH-Rechtsprechung die Ausnahme. Ein Grund hierfür ist die Sorge um die medizinische Qualität der EU-ausländischen Leistungserbringer. Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den Qualitätsanforderungen an stationäre Rehabilitationseinrichtungen in den EU-Mitgliedsstaaten im Spannungsverhältnis zwischen § 13 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V und stellt alternative Gestaltungsmöglichkeiten über § 140e SGB V im Bereich der Qualitätssicherung vor.

Seiten 349 - 354

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.09.2006.349