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2) Österr. VwGH, Az.: 2003/08/0195 „Pflichtversicherung“ – Anm. ao. Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl, Graz

Aktenzeichen 2003/08/0195
Art. 14e der VO (EWG) 1408/71

Die Entscheidung über die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nach Art. 14e der Verordnung 1408/71 in Verbindung mit dem EU-Schweiz-Freizügigkeitsabkommen obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger. Art. 17 der Verordnung 1408/71 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, (völkerrechtliche) Vereinbarungen abzuschließen, welche von den ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bildenden Vorschriften des Titels II der Verordnung 1408/71 abweichen. Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung lässt sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht ableiten. Ein darauf gerichteter Antrag wäre von der belangten Behörde daher – bei sonstiger Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde – nicht meritorisch zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Urteil des österreichischen VwGH vom 19. 10. 2005

Seiten 318 - 323

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.08.2006.318

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