Richtlinie 2000/78/EG
1. Eine nationale Regelung, wie sie in den Regulations 3, 7(4) und (5) sowie 30 der Employment Equality (Age) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 ber die Gleichbehandlung bei der Beschftigung [Alter]) niedergelegt ist, fllt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschftigung und Beruf.
2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung, die, wie Regulation 3 der im Ausgangsverfahren fraglichen Verordnung, keine genaue Aufzhlung der Ziele enthlt, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Grnden des Alters rechtfertigen knnten, nicht entgegensteht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 besteht die Mglichkeit, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorzusehen, jedoch nur fr Manahmen, die durch rechtmige sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung einem solchen rechtmigen Ziel entspricht und ob der nationale Gesetz- oder Verordnungsgeber angesichts des Wertungsspielraums, ber den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfgen, davon ausgehen durfte, dass die gewhlten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren.
3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ermglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen des nationalen Rechts bestimmte Formen der Ungleichbehandlung aus Grnden des Alters vorzusehen, sofern diese objektiv und angemessen und durch ein rechtmiges Ziel, wie aus den Bereichen Beschftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, ge rechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich sind. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten die Beweislast dafr auf, dass das zur Rechtfertigung angefhrte Ziel rechtmig ist, und stellt an diesen Beweis hohe Anforderungen. Dem Umstand, dass der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie verwendete Begriff reasonably nicht in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie enthalten ist, ist keine besondere Bedeutung beizumessen.
Urteil des EuGH vom 5. 3. 2009 Rs. C-388/07 The Queen, auf Antrag von The Incorporated Trustees of the National Council on Ageing (Age Concern England) ./. Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform
Anmerkung von Dr. Adam Sagan, Wien
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.11.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Seiten 498 - 508
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