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Sozialrecht: Leistungen bei Alter / Beitragszeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland / Nichtexportierbarkeit
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG
1. Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C (Deutschland) Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es zulassen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren Beitragszeiten, die in der Zeit von 1937 bis 1945 in Teilen des Geltungsgebiets der Sozialversicherungsgesetze des Deutschen Reichs zurückgelegt wurden, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegen, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.
2. Die Bestimmungen des Anhangs III Teil A und Teil B jeweils Nr. 35 (Deutschland-Österreich) Buchst. e der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung sind mit den Art. 39 EG und 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo der Begünstigte in Österreich wohnt, zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.
3. Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C (Deutschland) Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.
Urteil des EuGH vom 18. 12. 2007 verbundene Rechtssachen Doris Habelt (C 396/05), Martha Möser (C 419/05) und Peter Wachter (C 450/05) ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Anmerkung von Dr. Rolf Schuler, Richter am LSG Hessen, Darmstadt
Seiten 28 - 44
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.01.2009.028
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