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Arbeitsrecht: Beschäftigungsbedingungen / Grundsatz der Nichtdiskriminierung / Dienstalterszulagen
Richtlinie 1999/70/EG
Arbeitsrecht
Begriff des Arbeitnehmers / Doktorandenstipendium
Art. 39 EG
1. Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines mit der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen, wenn er seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines zu diesem Verein gehörenden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
2. Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. muss gegenüber Arbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Doktoranden stattgefunden hat.
3. Sollte der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung er beanspruchen könnte.
Urteil des EuGH vom 17. 7. 2008 Rs. C-94/07 Andrea Raccanelli ./. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
Anmerkung von Ass. iur. Daniela Horn, Linz
Seiten 289 - 296
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.07.2009.289
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