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BAG – Altersgrenze für Flugbegleiter / MTV Kabinenpersonal Lufthansa / Gemeinschaftsrecht

Rechtssache: 7 AZR 253/07

Datum: 16.10.2008

Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht

§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG

1. Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG ist wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.

2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 Abs. 3 EG um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.

Seiten 278 - 289

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.07.2009.278

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