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Das Rüffert-Urteil des EuGH zum Gebot der Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Tariftreue als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge wurde in Deutschland erstmals durch das Berliner Vergabegesetz aus dem Jahr 1999 in gesetzlicher Form vorgeschrieben; 2002 folgten Tariftreuegesetze in Bayern und im Saarland. Hintergrund dieser Landesgesetze war die auf das Vergaberechtsänderungsgesetz 19984 zurückgehende Regelung des § 97 Abs. 4 GWB. Danach werden öffentliche Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; abweichend von dieser Regel dürfen andere oder weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Ein Versuch der ersten Regierung Schröder, ein Bundesgesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen zustande zu bringen, scheiterte im Mai 2002 am Bundesrat. Danach entschlossen sich weitere Bundesländer, derartige Regelungen zu erlassen, unter anderem Niedersachsen mit seinem Landesvergabegesetz. Nach dem hier zu besprechenden Urteil der Zweiten Kammer des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. 346/06 Rüffert, abgedruckt in diesem Heft S. 300 ff.) steht nun fest, dass das niedersächsische Landesvergabegesetz mit dem europäischen Recht nicht zu vereinbaren ist. Dieses Urteil ist in der Presse als Überraschung aufgenommen und teilweise heftig kritisiert worden, etwa als weiterer Schritt zum Raubtierkapitalismus oder als unglaubliches Urteil, das sich wie eine Verhöhnung jeglicher Sozialpolitik lese. Im Folgenden soll in Form einiger Hinweise zum Hintergrund des aktuellen Urteils zunächst gezeigt werden, weshalb die Entscheidung auf den ersten Blick überraschend wirken kann (II). Im Anschluss wird die Argumentation des EuGH analysiert und gewürdigt (III). Einigen Überlegungen zu den Konsequenzen des Urteils für das deutsche Vergaberecht (IV) folgen Hinweise auf seine Bezüge zu Regelwerken des globalen Rechts (WTO und IAO, V).
Seiten 275 - 282
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.07.2008.275
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