DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-05 |
Rat
• Mitgliedstaaten wollen nationale öffentliche Urkunden behalten
Kommission
• Schlechter Start für Medizinprodukte in der Juncker-Kommission
• Jahresbericht zur Anwendung des EU-Rechts
• EU-Brustkrebsforschung setzt auf personalisierte Medizin
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• Belgien soll Entsendungsdokument A1 sozialrechtlich anerkennen
• Slowakisches GKV-System beinhaltet keine Beihilfen
Statistik
• Höchste Erwerbstätigenquote von Menschen mit Behinderungen in Schweden, niedrigste in Ungarn
Im Gefolge der seit 1.1.2014 bestehenden uneingeschränkten Freizügigkeit für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer ist eine heftige Diskussion entbrannt. Befürchtet wurde, dass der Zuzug aus diesen Ländern zu einer Belastung der Sozialleistungssysteme führe. Das im November vergangenen Jahres verkündete Urteil des EuGH in der Rs. Dano (abgedruckt in diesem Heft S. 129 ff.), das im Zentrum des nachfolgenden Beitrags steht, hat eine Klärung des Anspruchs auf Alg II von nichterwerbstätigen und nicht auf Arbeitsuche befindlichen EU-Bürgern gebracht. Eine Antwort für arbeitsuchende EU-Staatsangehörige steht aber noch aus.
Bereits 1976 hat Deutschland das Übereinkommen 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur bezahlten Bildungsfreistellung für Beschäftigte ratifiziert und sich damit verpflichtet, dessen Gewährleistungen in nationales Recht umzusetzen. Fast 40 Jahre später existiert in Deutschland immer noch kein flächendeckender Anspruch auf Bildungsurlaub für Beschäftigte. Zwar haben die meisten Bundesländer eigene Bildungsfreistellungsgesetze geschaffen, entsprechende Gesetze fehlen jedoch in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Vorliegend wird untersucht, inwieweit Deutschland die Vorgaben von ILO-Übereinkommen 140 in nationales Recht umgesetzt hat. Desweiteren wird aufgezeigt, welche Bindungswirkung ein solches völkerrechtliches Abkommen hat und wem in einem föderalen System die Verpflichtung zur Umsetzung zukommt. Der Aufsatz schließt an Teil I an, der in ZESAR 2015, S. 69 ff. abgedruckt wurde.
Seit Inkrafttreten des WissZeitVG (Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.4.2007, BGBl. I, S. 506) am 18.4.2007, können befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, ausschließlich nach diesem Gesetz abgeschlossen werden. Von Anfang an gab es einige Vorbehalte gegen die dortigen Befristungsmöglichkeiten. Wenngleich es sich bei einem Zeitraum von fast acht Jahren um eine überschaubare Dauer handelt, wird mittlerweile unter Berücksichtigung der europäischen Befristungsrichtlinie (Richtlinie des Rates 1999/70/EG für befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999, ABl. 1999, Nr. L 175, S. 43.) die Befristung einer erheblichen Anzahl von Verträgen, die nach dem WissZeitVG erfolgte, unwirksam sein.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Urteil des EuGH vom 8.5.2014, Rs. C-347/12 Caisse nationale des prestations familiales ./. Ulrike Wiering, Markus Wiering
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda / München
Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Richtlinie 2004/38/EG
Urteil des EuGH vom 11.11.2014, Rs. C-333/13 Elisabeta Dano, Florin Dano ./. Jobcenter Leipzig
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Maximilian Fuchs, Ingolstadt, abgedruckt in diesem Heft S. 95 ff.
RL 2003/88/EG
Urteil des OGH (Österreich) v. 22.7.2014 – 9ObA20/14b
Anmerkung von Dr. Klaus Mayr, Linz
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